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   VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830   

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VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 (https://dejure.org/2015,44524)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 (https://dejure.org/2015,44524)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - 4 BV 15.1830 (https://dejure.org/2015,44524)
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830
    Öffentlich-rechtliche Gebiets- und Verbandskörperschaften können sich aufgrund ihrer eigenen Bindung an Recht und Gesetz grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen, so dass ihnen gegenüber die Vorschriften des § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG bzw. Art. 48 Abs. 2 und 3 BayVwVfG nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 28 m. w. N.).

    Dieses Interesse steht einer Korrektur aber nicht generell entgegen, sondern ist (erst) im Rahmen des Rücknahmeermessens (dazu unten, dd) zu beachten und mit dem öffentlichen Interesse an einer Herstellung rechtmäßiger Zustände abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006, a. a. O.).

    Ob diese Vorschrift, die ebenfalls dem Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten dient, zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft überhaupt Anwendung finden kann (ablehnend Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 202 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 27.4.2006, a. a. O.), kann hier dahinstehen.

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830
    Dies ist der Fall, wenn der Begünstigte aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte, die Behörde werde von einer Rücknahme des als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts absehen, und wenn er sein Vertrauen auf die Nichtausübung der Rücknahmebefugnis in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.1999 - 7 C 42/98 - BVerwGE 110, 226/236; U. v. 13.5.1993 - 9 C 37/92 - BayVBl 1993, 663 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830
    dd) Die Ausgestaltung der Rücknahmefrist als Entscheidungsfrist hat freilich zur Konsequenz, dass es die Behörde in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben (vgl. BVerwG, U. v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 - NVwZ 2002, 485/486).
  • VGH Bayern, 09.02.2015 - 4 B 12.2325

    Nr. 3.1 ANBest-K-Pilotprojekt; schwerer Vergabeverstoß; ergänzende

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830
    Sie hat ihre Ermessenerwägungen später im Verfahren mit Schreiben vom 19. August 2011 auch noch zulässigerweise (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 23) ergänzt und damit bei der getroffenen Abwägung ausdrücklich auch die finanziellen Interessen der Klägerin sowie ihr Vertrauen auf die gewährten Fördergelder und damit das Interesse an der Verlässlichkeit und fortwährenden Bestandskraft der Zuwendungsentscheidung berücksichtigt.
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 37.92

    Ausweiseinziehung - Einziehung des Vertriebenenausweises - Beginn der Jahresfrist

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830
    Dies ist der Fall, wenn der Begünstigte aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte, die Behörde werde von einer Rücknahme des als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts absehen, und wenn er sein Vertrauen auf die Nichtausübung der Rücknahmebefugnis in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.1999 - 7 C 42/98 - BVerwGE 110, 226/236; U. v. 13.5.1993 - 9 C 37/92 - BayVBl 1993, 663 m. w. N.).
  • BVerwG, 12.09.1997 - 3 B 66.97

    Verwaltungsverfahren - Frist für die Entscheidung über Rücknahme oder

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830
    Ein solches Verhalten kann aber zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (BVerwG, a. a. O.; B. v. 12.9.1997 - 3 B 66/97 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 17.06.1999 - 4 B 99.359
    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830
    Selbst wenn dennoch entsprechend einer älteren Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 17.6.1999 - 4 B 99.359 - juris Rn. 15 m. w. N.) als anspruchsbegründend diejenigen Tatsachen anzusehen wären, die eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen, wäre die Erlöschensfrist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids am 13. April 2011 (vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) noch nicht abgelaufen gewesen, da die Frist selbst im Falle einer Kenntniserlangung im Jahr 2008 erst mit Ablauf des 31. Dezember 2008 beginnen würde.
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830
    Die genannte Jahresfrist beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst zu laufen, wenn dem nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind (BVerwG [GS], B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 u. a. - BVerwGE 70, 356/364 f.).
  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830
    Begünstigungen und Vorteile müssen nach einheitlichen und sachlich vertretbaren Maßstäben auf die betreffenden Kommunen verteilt werden; das Verteilungssystem muss transparent sein und darf auch aufgrund seiner Modalitäten nicht zu willkürlichen Ergebnissen führen (vgl. BVerfG, U. v. 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 Rn. 108 ff.).
  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2015 - 4 BV 15.1830
    Nach dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Auslegung (vgl. BT-Drs. 10/6283 S. 5) beginnt der Fristlauf erst dann, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG a. a. O.); dies setzt - sofern dadurch weitere entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt werden können - auch eine Anhörung des Betroffenen voraus (BVerwG, B. v. 4.12.2008 - 2 B 60/08 - juris Rn. 7; U. v. 24.1.2001 - 8 C 8/00 - BVerwGE 112, 360/364 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.727

    Stellt der staatliche Haushaltsplan Fördermittel bereit, so muss der für den

  • BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08

    Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit

  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 11.78

    Abgeltung von Besatzungsschäden - Entschädigungsleistungen - Gesetzliche

  • VGH Bayern, 17.09.2007 - 4 ZB 06.686
  • VG Bayreuth, 29.11.2013 - B 5 K 11.349

    Rückforderung einer Zuwendung zu wasserwirtschaftlichem Vorhaben;

  • VGH Bayern, 17.09.1990 - 11 B 89.3205
  • Drs-Bund, 30.10.1986 - BT-Drs 10/6283
  • VG Lüneburg, 11.04.2018 - 5 A 330/15

    Widerruf von Zuwendungen wegen Verstoßes gegen das Vergaberecht

    Unabhängig davon, ob - wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - aufgrund der Geltung des EU-Rechts die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG vorliegend überhaupt anwendbar ist, kann sich der Kläger als Gebietskörperschaft (§ 3 Abs. 1 NKomVG) aufgrund seiner eigenen Bindung an Recht und Gesetz nicht auf die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des § 48 VwVfG berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 - 10 C 15.14 -, juris, Rn. 20 zu dem insoweit identischen § 48 Bay. VwVfG; BayVGH, Urt. v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 -, juris, Rn. 45, ebenfalls zu § 48 Bay. VwVfG).

    Insoweit bestehen aber schutzwürdige Interessen, die beim Rücknahmeermessen zu berücksichtigen wären (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 -, juris, Rn. 45).

    Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn dem nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 -, juris, Rn. 47 unter Verweis auf BVerwG [GS], Beschl. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 u.a. -, BVerwGE 70, 356/364 f.).

  • VG Meiningen, 21.02.2024 - 8 K 65/22

    Kein Anspruch auf Corona-Überbrückungshilfe (Phase III) bei fehlendem Nachweis

    Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. VGH München, U. v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 -, juris, Rn. 42 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 18.05.2020 - 6 ZB 20.438

    Zuwendung nach Sportförderrichtlinie

    Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.).
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